Einkommensanrechnung
- Erwerbseinkommen:
- Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen:
- Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen:
- Vermögenseinkommen:
Der zu berücksichtigende Freibetrag ist seit dem 1.7.2009 auf monatlich 718,08 Euro (Ost 637,03 Euro) festgesetzt. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 152,32 Euro (Ost 135,13 Euro).
Diese Beträge werden Jahr für Jahr (jeweils zum 1.7.) entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung überprüft.
Anzurechnende Einkommen:
Auf die Renten wegen Todes werden ab dem 1.1.2002 nahezu alle Einkommensarten (mit Ausnahme der meisten steuerfreien Einnahmen und der Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie steuerrechtlich gefördert worden sind) angerechnet, es sei denn die weitergehenden Übergangsregelungen und Vertrauensschutzregelungen sind anzuwenden.
Die in der Praxis häufigsten anrechenbaren Einkommensarten sind:
Erwerbseinkommen:
- Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen
- Dienstbezüge,
- Vorruhestandsgeld
Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen:
- Krankengeld und Arbeitslosengeld (auch aus privater Versicherung),
- Verletztengeld,
- Mutterschaftsgeld,
- Übergangsgeld
Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen:
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung,
- Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
- Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge,
- Renten der berufsständischen Versorgung,
- Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder),
- Betriebsrenten,
- Private Versorgungsrenten,
- Höherversicherungsanteile aus einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung
Vermögenseinkommen:
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Abzug des Sparerpauschbetrages,
Einnahmen aus Versicherungen im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd EStG nach Abzug des Sparerpauschbetrages,
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG nach Abzug der Werbungskosten,
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (früher: "Spekulationsgewinne") im Sinne des § 23 EStG (in erster Linie handelt es sich hier um "kurzfristige" Weiterveräußerung von Immobilien und Wertpapieren), soweit sie mindestens 512 Euro im Kalenderjahr - nach Abzug der Werbungskosten - betragen.
Zu den nicht anrechenbaren Einkünften zählen unter anderem:
- Sämtliche Renten wegen Todes sowie Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (zum Beispiel Witwenpension),
- Arbeitslosengeld II/Sozialgeld,
- Sozialhilfe,
- Leistungen der Grundsicherung (frühestens ab 1.7.2003)
Für die Einkommensanrechnung wird das Bruttoeinkommen durch Abzug bestimmter Pauschalwerte auf das anzurechnende Nettoeinkommen vermindert.
Deutsche Rentenversicherung Westfalen
02.12.2009